Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dem Mieter ist bekannt, dass die Mitarbeiter des Vermieters grundsätzlich nicht ermächtigt sind, Zusagen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des Mietvertrages hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch solche Zusagen oder Verpflichtungen überschreitet der Mitarbeiter des Vermieters seine Vollmacht. Dies schließt nicht aus, dass der Mieter und ein hierzu ermächtigter Vertreter des Vermieters den Mietvertrag einvernehmlich schriftlich ändern können.
 
1.  Allgemeines
Der Mieter hat den Lagerraum bei Anmietung besichtigt und erkennt den Zustand als vertragsgerecht an. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch die Vermietung HOC-Lager.de GmbH und den Mieter bestätigt und erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermietung HOC-Lager.de GmbH an.
 
2.  Übernahme des Lagerraums
2.1.  Der Mieter hat den Lagerraum bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter                unverzüglich zu melden.
2.2.  Der Mieter ist verpflichtet bei Mietvertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen
        wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit
        dem Vermieter abzustimmen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
 
3.  Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen
3.1.  Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Sämtliche Öffnungszeiten können
        mit vorheriger 14-tägiger. Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden
        Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom etc. Mietzinsminderungsansprüche gegen
        den Vermieter geltend zu machen.
3.2.  Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu
        betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber
        nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete
        Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
3.3.  Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter
        ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
3.4.  Das Anfahren der Hebebühne ist nur zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenstände gestattet, ansonsten ist das
        Parken dort nicht gestattet. Der Zugang zum Gebäude und Lagerraum ist von Montag - Sontag 24/7 gestattet.
 
4.  Betreten des Lagerraums durch den Vermieter
4.1.  Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu
        gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten
        zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein
        Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird.Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht,
        das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Ziffer 6.2 vorzugehen.
4.2.  Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne Ankündigungspflicht zum Betreten und zu diesem Zweck auch zur Öffnung des
        Lagerraumes befugt.
4.2.1Falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Ziffer 5 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in
        Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß
        verwendet wird.
4.2.2 Falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das
        Abteil zu öffnen.
4.3.  Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit
        einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
 
5.  Nutzung der Abteile und des Geländes durch den Mieter
5.1.  Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in
        Übereinstimmung mit den Nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen
5.2.  Der Mieter gewährleistet, dass die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren
        Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem
        Abteil zu lagern.
5.3.  In dem Lagerraum dürfen nur trockene Gegenstände gelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen jeglicher Art ist
        nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden
        für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt feuer- und
        explosionsgefährliche, radioaktive, zur selbstentzündung geeignete, giftige, ätzende oder riechende Substanzen oder
        Gegenstände einzulagern. Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen, Müll oder Sondermüll gleich welcher Art ist
        verboten. Ferner dürfen verderbliche Substanzen oder Gegenstände sowie Sachen oder Güter, die von Ungeziefer befallen
        werden können nicht gelagert werden. Der Mieter hat den Lagerraum und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter
        nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist auch vorübergehend nicht gestattet außerhalb des gemieteten
        Lagerraums (wie z.B. auf Gängen, Korridoren usw.) Gegenstände abzustellen oder zu lagern.Insbesondere die Fluchtwege
        sind stets frei zu halten.
5.4.  Im Lagerraum und gesamten Gebäude gilt ein striktes Rauchverbot. Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder ein
        anderer Erfüllungsgehilfe durch Fehlverhalten einen Fehlgebrauch der Einrichtungen oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm
        aus, so ist der Vermieter berechtigt die dadurch entstehenden Kosten an den Mieter weiter zu berechnen.
5.5.  Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil
        verwendet, verboten:
        1. Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen
        behördlichen Genehmigung bedarf. 2. Das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden. 3. Etwas
        ohne Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung am Abteil
        vorzunehmen. 4. Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.
5.6.  Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß den
        Anweisungen des Personals zu verhalten.
5.7.  Dem Mieter ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten.
 
6.  Alternatives Abteil
6.1.  Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördlichen Anweisungen, Gefahr in Verzug,
        etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die
        Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen.
6.2.  Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der 
        Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu
        verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten des
        Mieters.
6.3.  Falls Ware gemäß Ziffer 6.1 in ein vergleichbares alternatives Abteil/Lager verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag zu
        gleichen Konditionen aufrecht. Ein Anspruch auf einen erneuten Wechsel in das ursprünglich gemietete Abteil besteht nicht.

 
7.  Kaution, Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Vermieterpfandrecht
7.1. Kaution
7.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages das 1-fache einer Monatsmiete als unverzinsliche Kaution zu
          hinterlegen.
7.1.2. Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet.
          Die Rückerstattung in bar ist ausgeschlossen. Jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:
7.1.2.1. das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2 nicht nachkommt.
7.1.2.2. Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Abteil oder an anderen auf
             dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
7.1.2.3. Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom
             Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
 
7.2.    Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung
7.2.1.  Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Monat.
           Die Abrechnungsperiode ist monatlich und bis zum 4. eines jeden Monats, im Voraus fällig.
7.2.2. Mit dem vereinbarten Mietzins sind Betriebs- und Nebenkosten abgegolten. Die Miete ist im Voraus zur Zahlung fällig.
7.2.3. Die Erstmiete und die Kaution sind bei Übergabe des Mietobjektes, spätestens am Einzugstag fällig. Bis zur Zahlung der
          Mietkaution und der ersten Miete steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zu.
7.2.4. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn,
          dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.
7.2.5. Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters
          bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet
          werden, die gem. § 15 USTG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.
 
7.3. Verzug, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes, Pfandrecht
7.3.1. Der Vermieter kann sich wegen fälliger Ansprüche seinerseits bereits währen des Mietverhältnisses aus der Kaution
          befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken.
7.3.1. Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug. Im Verzugsfalle kann der Vermieter Verzugszinsen
          in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,95 fällig,
          wenn eine Zahlung überfällig ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie
          Anwaltskosten zu tragen.
7.3.2. Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zusätzlich die verrechneten Kosten der
          Bank an.
7.3.3. Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den
          Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese
          Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat      oder
          nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu   
          begleichen.
 
7.4. Vermieterpfandrecht
7.4.1. Der Vermieter hat das Rechtwegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietsverhältnis, mit welchen sich der Mieter in Verzug
          befindet, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen geltend zu machen. Dieses Recht steht
          dem Vermieter bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters
          erforderlich ist. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter
          Auskunft über die eingelagerten in seinem Eigentum stehenden Lagergegenstände zu erteilen und auf Aufforderung des 
          Vermieters, diesem die eingelagerten Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Macht der Vermieter von
          seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter die eingelagerten Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter
          berechtigt der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden
          Gegenstände in Besitz zu nehmen (§562 b BGB). Der Vermieter ist berechtigt nach Verkaufsandrohung mit Fristsetzung die
          eingelagerten Gegenstände im Wege des freihändigen Verkaufs (§1221 BGB) oder der öffentlichen Versteigerung zum
          Ausgleich seiner Forderungen zu verwenden.
 
8. Beendigung/Kündigung des Mietvertrages
8.1.  Der Mietvertrag ist kündbar jeweils 2 Wochen zum 15. oder Ende des Monats.
8.2.  Beide Parteien haben das Recht, das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Schriftform fristlos zu
        kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere bei Verstößen gegen Ziffern
        5,6 und 7 sowie dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grund auch
        immer einstellt.
8.3.  Für den Fall, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Lagerraum ganz oder teilweise nicht räumt, ist der
        Vermieter berechtigt, dem Mieter zur vollständigen Räumung eine Frist von zwei Wochen zu setzen mit dem Hinweis, dass für
        den Fall der Nichträumung die Verwertung bzw. die Entsorgung auf Kosten des Mieters erfolgt.
8.4.  Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Abteils nach Ablauf des Mietvertrages fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als
        verlängert. Die Anwendung des § 545 BGB ist ausgeschlossen.
 
9. Mängel der Mietsache/Haftung
9.1.  Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch
        den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache (anfänglicher Mangel oder vom Vermieter zu vertretender Mangel) oder wegen
        Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern nicht der Mangel vom Vermieter
        vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Mieters auf
        Mangelbeseitigung.
9.2.  Die Überwachung, Unterhaltung, Verpackung, Pflege etc. betreffend die eingelagerten Gegenstände ist alleinige Aufgabe des
        Mieters. Der Vermieter übernimmt für Schäden an der Mietsache und für sonstige Schäden die nicht die Verletzung von Leben,
        Körper und Gesundheit betreffen und die aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrühren, eine Haftung nur wenn sie
        vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
        § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 536 d BGB bleibt unberührt. Der Mieter haftet dem
        Vermieter für alle Schäden die nach dem Beginn der Nutzung der Mietsache durch ihn selbst, ihn begleitende Personen,
        autorisierten Personen oder sonstige Dritte, die mit seinem Einverständnis die Mietsache aufgesucht haben, verursacht
        worden sind. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
 
10. Versicherung
10.1.Da der Vermieter weder Art noch den Wert der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände kennt, hat er keine Versicherung
        der eingelagerten Güter abgeschlossen. Die Lagerung der Gegenstände erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der
        Vermieter empfiehlt dem Mieter sich angemessen selbst zu versichern.
 
11. Allgemeine Vertragsbestimmungen
11.1. Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw.an die dem Mieter bzw.
         Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind
         verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner
         mitzuteilen.
11.2. Der Mietertrag (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des
         Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ersetzt werden.
11.3. Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen
         bestehen nicht. Änderung und Ergänzungen bedürfen der Textform.
11.4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Heilbronn
11.5. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
11.6. Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen
         Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem
         wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.
 
12. Sonstiges
12.1. Der Vermieter verpflichtet sich eine Mindesttemperatur von 6 Grad in den Lagerräumen zu gewährleisten. Eine Klimaanlage ist
         in dem Haus nicht installiert. Ein Anspruch auf Kühlung besteht nicht. Der Mieter ist verpflichtet etwaige Änderungen der
         Kontodaten oder der Anschrift während der Vertragslaufzeit des Mietvertrages dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der
         Mieter ist nicht berechtigt Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters and Dritte zu übertragen oder zu
         verpfänden. Die Selfstorage Anlage mit der Mieteinheit wird zur Erhöhung der Sicherheit videoüberwacht und die
         Zugangsdaten des Mieters werden aufgenommen. Es können daher Bildaufnahmen des Mieters hergestellt und
         vorübergehend gespeichert werden. Der Mieter nimmt dieses zur Kenntnis.