3.2. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu
betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber
nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete
Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter
ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
3.4. Das Anfahren der Hebebühne ist nur zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenstände gestattet, ansonsten ist das
Parken dort nicht gestattet. Der Zugang zum Gebäude und Lagerraum ist von Montag - Sontag 24/7 gestattet.
4.1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu
gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten
zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein
Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird.Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht,
das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Ziffer 6.2 vorzugehen.
4.2. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne Ankündigungspflicht zum Betreten und zu diesem Zweck auch zur Öffnung des
Lagerraumes befugt.
4.2.1Falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Ziffer 5 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in
Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß
verwendet wird.
4.2.2 Falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das
Abteil zu öffnen.
4.3. Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit
einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
5. Nutzung der Abteile und des Geländes durch den Mieter
5.1. Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in
Übereinstimmung mit den Nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen
5.2. Der Mieter gewährleistet, dass die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren
Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem
Abteil zu lagern.
5.3. In dem Lagerraum dürfen nur trockene Gegenstände gelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen jeglicher Art ist
nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, den Lagerraum nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden
für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt feuer- und
explosionsgefährliche, radioaktive, zur selbstentzündung geeignete, giftige, ätzende oder riechende Substanzen oder
Gegenstände einzulagern. Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen, Müll oder Sondermüll gleich welcher Art ist
verboten. Ferner dürfen verderbliche Substanzen oder Gegenstände sowie Sachen oder Güter, die von Ungeziefer befallen
werden können nicht gelagert werden. Der Mieter hat den Lagerraum und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter
nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist auch vorübergehend nicht gestattet außerhalb des gemieteten
Lagerraums (wie z.B. auf Gängen, Korridoren usw.) Gegenstände abzustellen oder zu lagern.Insbesondere die Fluchtwege
sind stets frei zu halten.
5.4. Im Lagerraum und gesamten Gebäude gilt ein striktes Rauchverbot. Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder ein
anderer Erfüllungsgehilfe durch Fehlverhalten einen Fehlgebrauch der Einrichtungen oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm
aus, so ist der Vermieter berechtigt die dadurch entstehenden Kosten an den Mieter weiter zu berechnen.
5.5. Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil
verwendet, verboten:
1. Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen
behördlichen Genehmigung bedarf. 2. Das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden. 3. Etwas
ohne Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung am Abteil
vorzunehmen. 4. Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.
5.6. Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß den
Anweisungen des Personals zu verhalten.
5.7. Dem Mieter ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten.
6. Alternatives Abteil
6.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördlichen Anweisungen, Gefahr in Verzug,
etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die
Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen.
6.2. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der
Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu
verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten des
Mieters.
6.3. Falls Ware gemäß Ziffer 6.1 in ein vergleichbares alternatives Abteil/Lager verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag zu
gleichen Konditionen aufrecht. Ein Anspruch auf einen erneuten Wechsel in das ursprünglich gemietete Abteil besteht nicht.
7. Kaution, Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Vermieterpfandrecht
7.1. Kaution
7.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages das 1-fache einer Monatsmiete als unverzinsliche Kaution zu
hinterlegen.
7.1.2. Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet.
Die Rückerstattung in bar ist ausgeschlossen. Jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:
7.1.2.1. das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2 nicht nachkommt.
7.1.2.2. Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Abteil oder an anderen auf
dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
7.1.2.3. Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom
Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
7.2. Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung
7.2.1. Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Monat.
Die Abrechnungsperiode ist monatlich und bis zum 4. eines jeden Monats, im Voraus fällig.
7.2.2. Mit dem vereinbarten Mietzins sind Betriebs- und Nebenkosten abgegolten. Die Miete ist im Voraus zur Zahlung fällig.
7.2.3. Die Erstmiete und die Kaution sind bei Übergabe des Mietobjektes, spätestens am Einzugstag fällig. Bis zur Zahlung der
Mietkaution und der ersten Miete steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zu.
7.2.4. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn,
dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.
7.2.5. Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters
bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet
werden, die gem. § 15 USTG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.